Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 292/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
Wiedereinsetzung: Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle bei Aktenvorlage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs; Aktenvorlage zur Bearbeitung der fristgebundenen Prozesshandlung; Bestehen einer ...
- Judicialis
ZPO § 233
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 233
Pflichtverletzung eines Prozessbevollmächtigten bei eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.11.2003 - 4 O 59/03
- OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 292/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.10.1987 - VIII ZB 16/87
Anforderungen an die Ausfertigung eines Versäumnisurteils - Notwendigkeit der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 292/03
Der Prozessbevollmächtigte verletzt seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs auch dann, wenn ihm anlässlich der Aktenvorlage zur Bearbeitung der fristgebundenen Prozesshandlung (hier: Berufungsbegründung) nicht auffällt, dass zwischen dem von ihm angenommenen und dem in der Handakte als notiert vermerkten Fristablauf eine Divergenz besteht (Ergänzung zu BGH VersR 1988, 414).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. etwa BGH VersR 1988, 414 [unter II 2 a) der Gründe]; Beschluss vom 20.8.1998 VII ZB 4/98, in juris dokumentiert [unter II b) der Gründe]).
- BGH, 20.08.1998 - VII ZB 4/98
Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 292/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. etwa BGH VersR 1988, 414 [unter II 2 a) der Gründe]; Beschluss vom 20.8.1998 VII ZB 4/98, in juris dokumentiert [unter II b) der Gründe]).